Allgemeine Vertrags- /

Verkaufsbedingungen


1. Bestellung

In der Auftragsbestätigung werden alle Einzelheiten der Bestellung und des Vertragsobjektes genau beschrieben. Vorbehalten bleiben Verbesserungen und Änderungen jeder Art, welche von Herstellerseite seit Abschluss dieses Vertrages vorgenommen werden; der Käufer hat jedoch keinen Anspruch, dass solche Änderungen am bereits bestellten Kaufgegenstand ebenfalls vorgenommen werden. In allen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern.

Angaben in Prospekten, Katalogen und auf der Website des Anbieters über Masse und Gewichte, Brennstoffverbrauch, Geschwindigkeit, Aussehen, Leistungen usw. hinsichtlich des Kaufgegenstandes sind Näherungswerte und unverbindlich.

Die Auftragsbestätigung (Kaufvertrag) inklusive dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist für den Käufer mit Aufgabe der Bestellung bzw. Unterzeichnung des Kaufvertrages verbindlich.

Die Verkäuferin behält sich jedoch das Recht vor, innerhalb von 30 Arbeitstagen seit Unterzeichnung durch den Käufer schriftlich den Widerruf des Vertrags zu erklären.

Bei Nichtgenehmigung oder Widerruf der Bestellung wird keinerlei Entschädigung geschuldet.

 

2. Kaufpreis / Preisänderung

Der Kaufpreis versteht sich rein netto in frei verfügbaren Schweizerfranken ohne Skonto oder irgendwelche Abzüge zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Preiserhöhung eintreten, wird eine Preiskorrektur vorbehalten.

Der Preis gilt nur für die vereinbarten Lieferungen und Arbeiten. Zusätzliche Leistungen

(z.B. Transportkosten oder Finanzierungskosten) werden gesondert verrechnet.

 

3. Eintauschfahrzeug

Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem allenfalls an Zahlung gegebenen Eintauschfahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschfahrzeuges an die Verkäuferin. Der Käufer erklärt zudem ausdrücklich, keine ihm bekannten Mängel des Eintauschfahrzeuges verschwiegen zu haben, und dass dessen Kilometerstand den effektiven Fahrleistungen entspricht.

 

4. Liefertermin

Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so steht dem Käufer das Recht zu, der Verkäuferin eine Nachfrist von mindestens 1 Monat zu setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert, so kann der Käufer, nach Ablauf von weiteren 60 Tagen seit der abgelaufenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss, um gültig zu sein, mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. Die Fälle von höherer Gewalt und Verzögerungen anderer Art, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, bleiben vorbehalten (kein Rücktrittsrecht).

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen irgendwelcher Art aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes; desgleichen, wenn infolge eines Rücktritts vom Vertrag der Kaufgegenstand nicht zur Ablieferung gelangt. Ein Verzug in der Lieferung von Ersatzteilen oder der Behebung von Gewährleistungsarbeiten entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Zahlungspflichten.

 

5. Annahmeverzug

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des

Kaufgegenstandes in Verzug, so kann die Verkäuferin nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten 8-tägigen Nachfrist

a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder

b) sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 20% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern.

 

6. Zahlungsbedingungen

Ist kein besonderer Zahlungstermin vereinbart, so ist der Kaufpreis bei der Lieferung zu zahlen. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug ist Verzugszins zu 7% p.a. geschuldet. Dabei ist die Verkäuferin zum Rücktritt und zur Rückforderung des Kaufgegenstandes unter Wahrung ihrer Ersatzansprüche berechtigt, auch wenn der Kaufgegenstand bereits vorher an den Käufer übergegangen ist. (Art.214 Abs.3 OR)

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich, gemäss Art.715 ff ZGB, das Eigentum am Kaufgegenstand sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten vor. Bis dahin darf der Käufer das Kaufobjekt weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Vermietung ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Verkäuferin zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestnahme hat der Käufer auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes hinzuweisen und die Verkäuferin zu benachrichtigen.

Durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung ermächtigt der Käufer die Verkäuferin zur Eintragung im Eigentumvorbehaltregister auf Kosten des Käufers.

Er verpflichtet sich überdies, der Verkäuferin von jedem Sitz- bzw. Wohnsitzwechsel im voraus Kenntnis zu geben.

Verlegt der Käufer seinen Sitz bzw. Wohnsitz, so hat er den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am neuen Sitz bzw. Wohnsitz für sämtliche bisher im Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsobjekte auf eigene Kosten neu vornehmen zu lassen. Eine Kopie des Eintragungsvermerks ist der Verkäuferin zuzusenden.

 

8. Versicherung des Kaufgegenstandes

Bei Kreditierung des Kaufpreises hat der Käufer den Kaufgegenstand bis zur vollstän-digen Bezahlung des Kaufpreises gegen die Folgen von Unfall, Beschädigung, Feuer und Diebstahl voll zu versichern (Kasko). Der Käufer tritt der Verkäuferin alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer ab bis zur Höhe des im dannzumaligen Zeitpunkt noch bestehenden Guthabens der Verkäuferin aus diesem Vertrag. Die solidarische Haftung des Käufers für die Kaufpreisschuld bleibt indessen bestehen.

Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin den Abschluss der vorgenannten Versicherung jederzeit durch Vorlegen der Police nachzuweisen. Er verpflichtet sich zudem, der Verkäuferin ein Schadenereignis umgehend mitzuteilen und tritt ferner bis zur Höhe seiner dannzumaligen Kaufpreisschuld jene Schadenersatzansprüche ab, die ihm gegenüber dem Schadenverursacher und dessen Versicherten zustehen. Auch in diesem Fall bleibt die solidarische Haftung des Käufers für die Kaufpreisschuld bestehen. Bei Kreditierung durch Banken, Leasinggesellschaften etc. gelten die Bestimmungen der jeweiligen Gesellschaft.

 

9. Gewährleistung

Die Verkäuferin überträgt die ihr vom Hersteller gewährte Gewährleistung für Sachmängel auf den Käufer. Diese beinhaltet die Gewährleistung einer dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes hinsichtlich Konstruktion, Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von

 

a) 12 Monate ab Lieferung durch die Verkäuferin, auf das Fahrzeug; oder 24 Monate ab Lieferung ab Werk, was immer zuerst erreicht wird;

b) 24 Monate ab Lieferung durch die Verkäuferin, auf Motor ohne Nebenteile, Getriebe und angetriebene Achsen, oder 36 Monate ab Lieferung ab Werk, was immer zuerst erreicht wird;

c) wegen Sachmängeln an Ersatzteilen binnen 12 Monate ab Lieferung durch die Verkäuferin;

d) wegen Sachmängeln an Austauschmotoren, Austauschgetrieben und Austauschteilen von angetriebenen Achsen, binnen 12 Monaten ab Lieferung, jedoch max. 100'000 km, was immer zuerst erreicht wird.

 

Die Gewährleistung erlischt bzw. ist nicht gegeben, wenn der entsprechende Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung der Verkäuferin gemeldet wird, bei unsachgemässer Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite verändert worden ist oder im Falle des normalen Verschleisses.

Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf Teile, die nicht durch das Lieferwerk hergestellt wurden, mit Ausnahme von Fremdaufbauten, Bereifung, Batterien, Rundfunkgeräten, elektrischen Ausrüstungen, Messgeräten; hinsichtlich dieser Teile beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Erzeugerfirma. Glasschäden sind von der Gewährleistung ausgenommen.

In jedem Fall sind Gewährleistungsarbeiten durch einen autorisierten Betrieb der Verkäuferin auszuführen.

Vorbehaltlich anders lautender gültiger Vereinbarung werden gebrauchte Fahrzeuge wie besehen und ohne Gewährleistungen geliefert.

Sollte ein Kaufgegenstand nicht den in dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungen entsprechen, so hat der Käufer dies umgehend der Verkäuferin angemessen detailliert schriftlich mitzuteilen (Mängelrüge). Die Verkäuferin hat sodann die Wahl, den Kaufgegenstand nachzubessern oder zu ersetzen.

 

10. Ausschluss weiterer Haftungen

Die Gewährleistung gemäss Ziff.9 ersetzt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Jede weitere Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Jegliche weitere Haftung der Verkäuferin sowie die Haftung für Hilfspersonen werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

 

11. Rückgriffsrecht der Verkäuferin

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder seiner Hilfspersonen Drittpersonen verletzt oder Sachen beschädigt und wird aus diesem Grund die Verkäuferin in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Käufer zu. Über den Eintritt eines derartigen Personen- oder Sachschadens hat der Käufer die Verkäuferin umgehend und umfassend zu orientieren.

 

12. Schriftformvorbehalt / Vertragsänderung

Mündliche Erklärungen von Angestellten der Verkäuferin sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diese Auftragsbestätigung und alle seine allfälligen Abänderungen und Ergänzungen. Diese Auftragsbestätigung hat für die Verkäuferin nur Rechtsgültigkeit, wenn er durch die Geschäftsleitung oder einer autorisierten Person gegengezeichnet ist.

 

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Käufer und die Verkäuferin ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Dieses ist insbesondere auch anwendbar, soweit die vorliegenden Bedingungen keine Regelungen enthalten.